die Objetbetreuer

DIEOBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e.U. Geschäftsadresse: Büro/Verwaltung: Gegend 27/1, 2663 Rohr im Gebirge
Telefon: 02667 34 441  - Mail: office@dieobjektbetreuer.at

Einsatzgebiet: Wien - Niederösterreich - Burgenland 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE WINTERBETREUUNG



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1.0. LEISTUNGSUMFANG

 

Der Auftragnehmer – im weiteren DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U. genannt – verpflichtet sich im Rahmen der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen die im Vertrag angeführt und vom Auftraggeber überprüften Verkehrsflächen in der Zeit vom 01. November bis 31.März des Folgejahres (Winterperiode) von Schnee zu reinigen und bei Vorherrschen von Glatteis zu bestreuen. Die Betreuung der vertragsgegenständlichen Verkehrsflächen erfolgt grundsätzlich in dem, aus den nachstehenden Klauseln ersichtlich Umfang, wobei von DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U. Zusatzleistungen angeboten werden, die gesondert zu vereinbaren und zu verrechnen sind.

 

1.1 DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.  ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (durch undichte Dachrinnen, etc.), der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch bei Schneewechten und die Eisbildung auf Dächern (diese sind von einem Fachunternehmen zu entfernen) sowie für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine.

 

1.2 DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.  ist nicht verpflichtet, im Zuge der Betreuung unbegehbare, verstellte oder sonst unzugängliche Verkehrsflächen zu reinigen. Ebenso ist DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.  nicht verpflichtet, (Fotodokumentationen zu führen dies ist Kostenpflichtig und kann gerne in Auftrag gegeben werden). 

 

1.3 Für den Fall, das keine Zusatzleistung vereinbart wurde, erfolgt die übliche Betreuung max 3 x täglich(Räumung und/oder Streuung bei Vorherrschen von Glatteis) entsprechend der Wettersituation (abhängig von der Niederschlagsmenge und der Niederschlagsdauer) längstens innerhalb von fünf Stunden ab Beginn des Niederschlages, wobei die Betreuung bei Bedarf in Intervallen von drei bis fünf Stunden durchgeführt wird. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber keinen Einfluss.

 

1.4 Eine vollständig schneefreie Räumung der Verkehrsfläche ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.   ist daher nicht verpflichtet, die zu reinigenden Verkehrsflächen zur Gänze schneefrei zu machen.

 

1.5 Glatteis: Als Streumaterial wird Streusplitt bzw. ein behördlich genehmigtes Auftaumittel verwendet. DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.  übernimmt keine HAFTUNG für allenfalls daraus endstehende Schäden.

 

1.6 Extremsituationen: Im Falle des Vorherrschens von Extremsituationen, wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen und andauerndem, gefrierenden Regen kann eine termingerechte Räumung innerhalb des oben genannten Intervalls nicht gewährleistet werden. Die Winterbetreuung erfolgt spätestens 4 Stunden nach Beendigung der Extremsituation.

 

1.7 Innenflächen: Innenflächen sind Verkehrsflächen, die der Räumungsverpflichtung gemäß § 93 STVO nicht unterliegen, wie beispielsweise Hof- und Parkflächen. Die Betreuung solcher Flächen ist gesondert zu vereinbaren. Die Innenflächen werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Ist aufgrund der zu räumenden Schneemengen die Inanspruchnahme zusätzlicher Schneelagerflächennotwendig, verringert sich die vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche dementsprechend. Ein Anspruch auf Reinigung von Innenflächen, die zur Zeit des Einsatzes nicht zugänglich sind, besteht nicht. Parkplätze und Zufahrten werden üblicherweise maschinell betreut. Eine Verpflichtung zur händischen Nachbetreuung (z. B. zwischen abgestellten Fahrzeugen) ist grundsätzlich nicht gegeben und muss gesondert vereinbart werden.

 

1.8 Die Streusplitt Entfernung wird von DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.   entsprechend den einschlägigen, behördlichen Vorschriften und jedenfalls am Saisonende durchgeführt.

 

1.9 Tauwetterkontrolle: Die Tauwetterkontrolle ist ein Zusatzservice gegen gesonderte Verrechnung zur einmal täglichen Kontrolle bezüglich des Vorhandenseins von Dachlawinen an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schmelzwasser oder das Abgehen von Dachlawinen möglich erscheint. Trotz allenfalls am Dach angebrachter Schneerechen, die eine erhebliche Erhöhung der Sicherheit darstellen, kann das Abgehen von Dachlawinen nicht immer verhindert werden. Die Tauwetterkontrolle umfasst das Aufstellen von Warnstangen und die Kontrolle der vom öffentlichen Gehsteig einsehbaren Dächer auf das Vorhandensein von möglichen Dachlawinen und wird von DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.  visuell vorgenommen. Zur Beseitigung von Gefahrenquellen (Schneewechten am Dach, Dachlawinen, Eiszapfen etc.) ist DIE OBJEKTBETREUER   verpflichtet, den Auftraggeber oder eine vom Auftraggeber namhaft gemachte Person über eine vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss bekannt gegebene Telefon- bzw. Telefaxnummer oder per E-Mail unverzüglich zu kontaktieren und von der Gefahr in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.   allfällige Änderungen der Telefon- bzw. Telefaxnummer oder E-Mail- Adresse bzw. der Kontaktperson unverzüglich bekannt zu geben. Unterbleibt die Bekanntgabe wird DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.   von jeglicher Haftung aus der Übernahme der Tauwetterkontrolle frei.

 

1.10 Bei einer Auftragsübernahme nach dem 1. November haftet DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.  nur dann, wenn sich die zu betreuende Fläche um 22:00 Uhr des Vortages – bezogen auf den Vertragsbeginn – in einem verkehrssicheren Zustand befunden hat.

2.0 HAFTUNG

. Der Auftragnehmer haftet gegenüber Dritten und Behörden für Schadensfälle, welche auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind.

 

2.1. Der Auftragnehmer lehnt die Haftung bei allen Unfällen ab:

...die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende LKW, PKW, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten Gehsteigen ereignen.

...die auf das Verhalten des Auftraggebers, dritter Personen, Zufall oder höhere Gewalt (Pkt. 1.6) zurückzuführen sind. Verunreinigung durch dritte sind Kostenpflichtig , wenn diese extra Angefahren und gesäubert werden müssen.

 

2.2. Beschädigungen oder Personenschäden müssen vom Auftraggeber innerhalb von 3 Tagen Schriftlich gemeldet werden, nach dieser Frist kann keine Haftung mehr gewährleistet werden.

 

2.3 Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgrenzungen zu nicht zu räumende Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig erkennbar sind , deutlich zu kennzeichnen. DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.  haftet weder für Schäden an nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen noch für Schäden, die durch zulässiger Weise verwendetet Tau- oder Streumittel allenfalls verursacht werden. DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.  ist auch nicht verpflichtet, Streugut aus Grünflächen zu entfernen.

 

2.4.Haftungsübernahme lt. § 93 Straßenverkehrsordnung von 1993 in der Zeit von 6:00-22:00 Uhr. Wir übernehmen während dieser Zeit die komplette Haftung über die vereinbarten Räumungsflächen.

 

3.0 ENTGELT/ BEGINN DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES

 

3.1 Das Vertragsverhältnis wird auf eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden abgeschlossen und beginnt mit dem auf Vertragsunterfertigung folgenden 1. November. Wird der Winterbetreuungsvertag nach dem 1. November eines Jahres abgeschlossen, beginnt das Vertragsverhältnis je nach Vereinbarung unter Berücksichtigung des Punkte 1.10. Bei der Grünflächenbetreuung gilt folgendes als vereinbart, 01.03 - 31.10. 

 

3.2 Das Entgelt für eine Winterperiode ist als Vorauszahlung nach Rechnungslegung im September/Oktober zur Zahlung fällig. Ist bezüglich der Einrichtung des Entgeltes Teilzahlung vereinbart, trifft die Fälligkeit der jeweiligen Teilzahlung ohne weitere Mahnung ein. Für den Fall, das eine (Teil-) Zahlung nicht im Oktober nach Fälligkeit beglichen wurde, hat DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.   das Recht, den Winterbetreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Die Erklärung über die vorzeitige Auflösung des Vertrages erfolgt durch schriftliche oder sonst nachweisliche Verständigung des Auftraggebers an dessen zuletzt bekannt gegebene Kontaktadresse.

 

3.3 Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines von DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.   beigezogenen Rechtsanwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 13 % p.a. über den Basiszinssatz. Im Falle einer Ratenvereinbarung tritt bei auch nur teilweisem Verzug mit nur einer Rate Terminverlust ein und der gesamte aushaftende Betrag wird sofort zur Zahlung fällig. Eine allenfalls für die Folgejahre vereinbarte Ratenzahlung ist damit hinfällig.

 

3.4 Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf die DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.   keinen Einfluss hat (z.b. Straßenbauarbeiten, Verunreinigung durch Dritte, Pandemie bedingte (Behördlich verhängte Ausgangssperren, Behördlich verhängte Absonderungen,   ) usw.. gleiches gilt für Gründienst  (Grünflächenbetreuung) Im falle von Treibstoffknappheit welche nicht auf DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.  zurückzuführen ist. 

 

3.5 Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern haften diese für deren vertragliche Verpflichtungen solidarisch. Wird der Vertrag auf Auftraggeber Seite von einem Vertreter (z.B. Hausverwaltung) abgeschlossen, haftet diese neben dem Auftraggeber als Bürge und Zahler, falls die detaillierte Bekanntgabe des vertretenen Auftraggebers bei Vertragsabschluss unterbleibt.

 

4.0 DAUER DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES

 

4.1 Der gegenständliche Vertrag wird auf eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien bis zum 30. April gekündigt werden, für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum der Postaufgabe  maßgeblich – eines jedes Jahres schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. (Eine Zustellbestätigung ist keine Empfangsbestätigung ohne Unterschrift, und gilt somit nicht als entgegengenommen). Der gegenständliche Vertrag wird auf eine unbestimmte Anzahl von Grünflächenbetreuungen geschlossen, und kann von beiden Vertragsparteien bis zum 31. Oktober gekündigt werden. Erfolgt keine Kpndigung läuft der Vertrag weiter in die nächste Saison.

 

4.2 Wenn der Vertrag – aus welchem Grund auch immer – vorzeitig aufgelöst wird, so ist DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.  berechtigt bei vorzeitiger Auflösung des Winterbetreuungsvertrags mindestens 75 % des vereinbarten Entgeltes (für Planung, Schulung, Streugut und entgangenen Gewinn) sowie allenfalls darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

 

4.3 Bei Firmenstandortwechsel, oder Firmenwechsel  bleibt der Vertrag für den Kunden, Geschäftspartner unberührt.

 

5.0 KENNZEICHNUNG

Zur Kennzeichnung der von DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.   betreuten Liegenschaften gestattet der Auftraggeber, dass an Hauswänden, Zäunen usw. Firmenschilder montiert werden.

 

              AGB Winterbetreuung, DIE OBJEKTBETREUER, Die Objektbetreuer e. U.  Stand 09/2022

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